top of page
Kleintierzüchterverein-Sondelfingen.eV
Satzung
Kleintierzüchterverein
Sondelfingen e.V.
Allgemeines
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Kleintierzüchterverein Sondelfingen e.V.
Er hat seinen Sitz in Reutlingen-Sondelfingen.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist mittelbares Mitglied beim Landesverband der
Rassegeflügelzüchter von Württemberg und Hohenzollern e.V.
und beim Rassekaninchenzüchterverband Württemberg und
Hohenzollern e.V.
über die Kreisverbände Reutlingen e.V.
sowie korporatives Mitglied beim Deutschen Tierschutzbund,
LV Baden-Württemberg, über die beiden Landesverbände
durch seine Mitgliedermeldungen und Beitragsleistungen.
2
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24. Dezember 1953 und zwar zur Förderung des Tierschutzes,
der Bekämpfung von Tierseuchen und Förderung
der Rassegeflügel- und Rassekaninchenzucht.
Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:
1. Allgemeine Beratung und Aufklärung über sachgemäße
und den neuesten Erkenntnissen der Forschung angepassten
Geflügel- und Kaninchenhaltung und –zucht (nachfolgend
Kleintierzucht). Der Verhütung und Bekämpfung von
Kleintierkrankheiten und –seuchen wird besondere
Aufmerksamkeit geschenkt. Eine enge Zusammenarbeit mit
den Behörden der Tierhygiene wird angestrebt.
2. Verbreitung und Erhaltung des Rassegeflügels und der
Rassekaninchen, insbesondere durch Abhaltung von
Ausstellungen und durch Schulung der eingesetzten
Betreuer auf den verschiedenen Gebieten.
3. Züchterische Verbesserung der Kleintierbestände durch
Ausrichtung der Zuchtarbeit im Rahmen der einheitlichen
Standarte des BDRG und des ZDRK für die einzelnen
Gattungen und Rassen.
Damit sollen bestimmte Zuchtziele erreicht werden, wie die
Erhöhung der Leistungsfähigkeit und die Verbesserung der
Schönheit des Rassegeflügels und der Rassekaninchen.
3
4. Einheitliche Kennzeichnung der Kleintiere nach den
Bestimmungen des BDRG und des ZDRK.
5. Vertretung der Belange des Vereins innerhalb des
Vereinsgebietes.
6. Beratung und Belehrung der Mitglieder durch Wort, Schrift
und Bild. Gegenseitige Aussprache in allen züchterischen
und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Durchführung von
Stallschauen bei den Mitgliedern und Beratung derselben
bei Erwerb und der Pflege von Tieren.
7. Erziehung der Jugend zur Tierliebe und Gewinnung der
Jugend zur sinnvollen Freizeitgestaltung durch Tierhaltung.
8. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mitgliedschaft
§ 3
Mitglieder
Unmittelbare Mitglieder des Vereins sind:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
4
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei dem Verein kann jeder Kleintierzüchter
erwerben oder wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützt.
Die Beitrittserklärung soll schriftlich beim Vorstand
erfolgen.
Ãœber die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung des
Erziehungsberechtigten in die Jugendgruppe aufgenommen
werden. Sie können erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Vollmitglied des Vereins werden.
Durch Erwerb der Mitgliedschaft bei dem Verein wird die
Mitgliedschaft bei den Landesverbänden durch Meldung in
den jeweiligen Vereinslisten erworben. Entsprechendes gilt
auch für den Verlust der Mitgliedschaft.
Mitgliedschaft bei mehreren Vereinen ist möglich.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5
§ 5
Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personen ernannt
werden, die im Verein bereits die goldene Ehrennadel erhalten
haben und mindestens 70 Jahre alt sind. Zu Ehrenmitgliedern
können vom Ausschuss vorzeitig auch Mitglieder ernannt werden,
welche sich in der Kleintierzucht oder um den Verein in
hervorragender Weise verdient gemacht haben.
Vereinsvorsitzende, welche sich um den Verein verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des Ausschusses von
der Hauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Sie haben Sitz und Stimme im Vorstand.
§ 6
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung oder
Ausschluss, sowie bei natürlichen Personen durch Tod, bei
juristischen Personen durch Auflösung.
1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche
Austrittserklärung beim Vorstand oder seinem Stellvertreter
nach § 26 BGB zum Schluss eines Jahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 6 Wochen.
6
2. Eine Streichung eines Mitglieds kann erfolgen, wenn ein
Mitglied mit seiner Verbindlichkeit dem Verein gegenüber
2 Jahre im Rückstand ist. Das Mitglied ist von der
Streichung zu benachrichtigen.
Das Mitglied ist schriftlich zu benachrichtigen, gleichzeitig
hat das Mitglied das Recht, sich in der Mitgliederversammlung
zu rechtfertigen.
Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger
Beiträge und Erfüllung anderer Verpflichtungen wird
durch die Streichung nicht berührt.
3. Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd durch die
Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es
a) gegen diese Satzung oder eine andere Vorschrift der
übergeordneten Organisationen verstoßen hat;
b) eine Anordnung des Vereins oder der übergeordneten
Organisationen oder eines seiner Beauftragten nicht
befolgt;
c) Handlungen begeht, die geeignet sind, den Verein,
eine übergeordnete Organisation oder irgend ein
Mitglied zu schädigen;
d) sich eines unehrenhaften, den Einzelnen oder die
Gesamtheit schädigenden Verhaltens schuldig macht;
7
e) beleidigende oder unwahre Äußerungen über den
Verein, die Vereinsleitung oder Mitglieder macht oder
verbreitet;
f) durch Urteil der zuständigen Ehren- oder Schiedsgerichte
ausgeschlossen wird.
4. Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied
des Vereins berechtigt. Der Antrag ist an den Vereinsvorsitzenden
zu richten und unter Angabe und Beifügung von
Beweismitteln zu begründen.
5. Ist der Antragsgegner Mitglied des eigenen Vereins, so entscheidet
die Hauptversammlung oder außerordentliche
Hauptversammlung auf Antrag des Ausschusses nach
Anhörung des Betroffenen.
Gehört der Antragsgegner einem anderen Verein an, so sind
die Satzungen der übergeordneten Organisationen anzuwenden.
6. Dem Ausgeschlossenen muss der Ausschließungsbeschluss
schriftlich mit Begründung des Ausschlusses unter
Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt werden.
Jeder Ausschluss ist dem KV-Vorsitzenden zu melden.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Ehrengerichtsund
Schiedsgerichtsordnungen der übergeordneten Organisationen.
8
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Die Vorschriften dieser Satzung und die Bestimmungen der
übergeordneten Organisationen gewissenhaft zu befolgen;
2. es mit der Zuchtarbeit ernst zu nehmen, die Arbeit des
Vereins durch regelmäßigen Versammlungsbesuch und
Mitarbeit zu fördern, die Stallungen und Geräte in ordnungsgemäßem
Zustand zu halten und bestrebt zu sein,
Tiere frei von Krankheiten und Ungeziefer zu halten und
erforderlichenfalls abzusondern und auszumerzen;
3. kranke, verendete oder getötete Tiere bei Verdacht auf eine
Seuche oder übertragbare Krankheit an einen Tierarzt oder
an ein tierärztliches Untersuchungsamt einzusenden;
4. den vom Verein bestimmten Stallschaukommissionen jederzeit
Zutritt zu den Stallungen und Einsicht in die Zuchtanlagen
zu gewähren;
5. ihren geldlichen Verpflichtungen dem Verein gegenüber
pünktlich nachzukommen;
6. beim Kauf und Verkauf von Tieren ein einwandfreies
Geschäftsgebaren zu zeigen.
7. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und
Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung.
Das Stimmrecht steht ihnen entsprechend der Regelung in
der Satzung zu.
9
§ 8
Eintrittsgeld und Jahresbeitrag
Die Festsetzung des Eintrittsgeldes und des Mitgliederbeitrags
nach Höhe und Fälligkeit sowie der Zahlungsstelle erfolgt
durch die Hauptversammlung. Bei Zahlungsverzug ruhen die
Rechte des Mitglieds.
Verwaltung
§ 9
Vereinsversammlungen
1. Monatsversammlungen
Allmonatlich soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.
Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung
durch Vereinsdiener.
2. Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins; sie
findet zu Beginn des Jahres statt. Die Einladung erfolgt
21 Tage vor dem festgesetzten Termin mit Bekanntgabe
durch Vereinsdiener oder durch schriftliche Einladung unter
Mitteilung der Tagesordnung. Anträge zur Hauptversammlung
sind spätestens 10 Tage vorher an den Vorsitzenden
einzureichen.
Der Aufgabenkreis der Hauptversammlung umfasst:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung des Jahresbeitrags
d) Behandlung der eingegangenen Anträge
10
e) Vornahme der erforderlichen Wahlen
f) Aufstellung und Genehmigung des Jahresarbeitsplanes
g) Beschlussfassung über etwa notwendige Satzungsänderungen
h) Erledigung sonstiger Angelegenheiten nach dieser
Satzung.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen,
wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder auf Antrag
von mindestens einem Drittel der Mitglieder, im übrigen
gemäß §§ 36 und 37 BGB. Jede vorschriftsmäßig einberufene
Mitglieder- und Hauptversammlung ist beschlussfähig und
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Stimmenübertragung ist nicht statthaft.
§ 10
Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem geschäftsführenden
Vorstand und dem Ausschuss.
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
1. Vorsitzenden und den Ehrenvorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Kassier.
2. den Ausschuss bilden:
Der Vorstand und weitere Mitglieder, deren Anzahl die
Hauptversammlung festsetzt.
11
3. Der Vorstand, nach § 26 BGB, besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
dem Ehrenvorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein nach außen in allen gerichtlichen
und nichtgerichtlichen Angelegenheiten. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende oder Ehrenvorsitzende
oder der 2. Vorsitzende beruft und leitet die
Ausschusssitzungen und Versammlungen, überwacht die
Ausführung der Beschlüsse, die Einhaltung der Satzungen
und der besonderen Bestimmungen, erteilt die erforderlichen
Zahlungsanweisungen an den Kassier und sorgt für
die Erledigung des Schriftwechsels.
4. Vereinsintern vertritt der Ehrenvorsitzende oder der 2. Vorsitzende
den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
5. Der Schriftführer hat alle ihm vom Vorsitzenden angewiesenen
schriftlichen Arbeiten zu erledigen und über die Sitzungen
und Versammlungen Niederschriften zu führen. Die
Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer
zu unterzeichnen. Zu Beginn jeder Versammlung soll
die Niederschrift der vorhergehenden Versammlung verlesen
werden. Sofern vom Verein kein Pressewart bestimmt
ist, obliegt dem Schriftführer die Berichterstattung in der
Fach- und Tagespresse.
6. Der Kassier hat über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß
Buch zu führen, Beiträge einzuziehen und Zahlungen
vorzunehmen. Das Rechnungsjahr geht vom 1. Januar
bis 31. Dezember. Zur Hauptversammlung hat er einen
Kassenbericht mit Vermögensaufstellung zu fertigen und
vorzulegen. Ãœbersteigt der Barbestand den Betrag von
5.000,-- €, so ist derselbe zinstragend anzulegen. Die Prü12
fung der Kasse erfolgt durch die von der Hauptversammlung
zu wählenden Kassenprüfer.
§ 11
Der Ausschuss
1. Im Ausschuss sollen vertreten sein
a) die Zuchtwarte für Geflügel, Tauben und Kaninchen,
b) mindestens 2 Beisitzer
c) der Obmann für die Jugendgruppe
2. Für spezielle Aufgaben können weitere Ausschussmitglieder
gewählt werden, wie Ringwart, Tätowiermeister,
Fellwart usw.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der übergeordneten
Organisationen für die einzelnen Aufgaben der Funktionäre
(siehe vor allem Einheitssatzung des ZDRK §§ 29 und 30).
3. Die Wahlen finden in der Hauptversammlung statt. Die
Mitglieder des Vorstands, des Ausschusses und die Kassenprüfer
werden auf 2 Jahre gewählt. Die Kassenprüfer dürfen
nicht Mitglied des Vorstandes sein. Mitglieder, welche
bei der Hauptversammlung unentschuldigt fehlen, sind
nicht wählbar. Scheidet einer der Gewählten vor Ablauf der
Wahlperiode aus, so hat die nächste Hauptversammlung
einen Ersatzmann zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann
vom Ausschuss ein Ersatzmann kommissarisch eingesetzt
werden.
13
Bei Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Die
Gewählten bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur
Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12
Vereinsvermögen
1. Das angesammelte Vereinsvermögen darf nur ausschließlich
und unmittelbar zu den in § 2 genannten gemeinnützigen
Zwecken auf Beschluss der Hauptversammlung verwendet
werden.
2. Die Verwendung von steuerbegünstigtem Vereinsvermögen
zu wirtschaftlichen Geschäftszwecken ist ausgeschlossen.
3. Mitglieder können aus dem Vereinsvermögen keine
Gewinnanteile oder ähnliche Zuwendungen erhalten.
4. Den für den Verein tätigen Personen können nur die tatsächlichen
Auslagen erstattet werden. Alle Tätigkeiten im
Verein sind ehrenamtlich. Eine Begünstigung durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen ist ausgeschlossen.
5. Der Vorstand ist befugt, in dringenden, unaufschiebbaren
Fällen über einen Betrag bis zu 1000,-- €, der Ausschuss
über einen solchen bis zu 4000,-- € nach eigenem Ermessen
ohne vorherigen Beschluss der Versammlung zu verfügen.
Sie müssen aber der Versammlung darüber berichten. Diese
Regelung ist nur vereinsintern.
14
§ 13
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Hauptversammlung
mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
Ausstellungen
§ 14
Die Ausstellungen des Vereins sollen in jeder Beziehung
mustergültig aufgezogen werden. Grundlage dazu sind die
allgemeinen Ausstellungsbestimmungen der übergeordneten
Organisationen.
Bei Beschickung von Ausstellungen müssen die ausgestellten
Tiere Eigentum des Ausstellers sein.
§ 15
Zu Veranstaltungen des Vereins sollen Vertreter des Bürgermeisteramtes
und des Gemeinderates sowie den Vereinsmitgliedern
bekannte Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft
eingeladen werden.
15
Auflösung des Vereins
§ 16
Der Verein kann durch Beschluss der ordentlichen oder außerordentlichen
Hauptversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Vereinsmitglieder
notwendig
Wird der Verein aufgelöst, geht dessen Vermögen auf die beiden
LV anteilmäßig entsprechend der jeweils gemeldeten
Mitgliederzahl zur Verwaltung über.
Bildet sich am Sitz des aufgelösten Vereins ein neuer Verein
mit gleichen Zielen, so kann er bei den beiden Landesverbänden
die Herausgabe des verwalteten Vermögens abzüglich der
Verwaltungskosten beanspruchen. Nach einer Frist von 5 Jahren
geht das Vermögen endgültig an die beiden Landesverbände
über, die es für festgelegte gemeinnützige und steuerbegünstigte
Zwecke zu verwenden haben.
Änderung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung muss der nachfolgende Verein das Guthaben
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
verwenden.
16
Schlussbestimmung
§ 17
Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am
30. 1. 2010 angenommen. Die bisherige Satzung ist dadurch
aufgehoben.
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung
und mit der Genehmigung durch das Amtsgericht
– Vereinsregister – in Kraft.
Sondelfingen, 30. Januar 2010
17
Geschäftsordnung
für die Vereinsversammlungen
Für die Vereinsversammlungen ist folgende Geschäftsordnung
maßgebend:
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Versammlung.
Er handhabt die Ordnung, hat stets das Recht und die Pflicht,
gegen persönlich kränkende oder beleidigende Äußerungen
eines Redners und gegen Abschweifungen vom Beratungsgegenstand
einzuschreiten und nach Verwarnung im Wiederholungsfall
dem Redner das Wort für den Tagesordnungspunkt
zu entziehen.
Das Wort bei Besprechung einer Sache erteilt der Vorsitzende,
und zwar nach der Reihenfolge der Meldung. Außer der Reihe
und sofort nach der Meldung, jedoch ohne Unterbrechung des
jeweiligen Redners, erhält das Wort, wer zur Geschäftsordnung
zu sprechen wünscht.
Wird während der Behandlung der Frage Schlussantrag
gestellt, so ist nur noch einem Redner, der für, und einem, der
gegen den Schlussantrag sprechen will, das Wort zu erteilen.
Dann ist der Schlussantrag zur Entscheidung zu bringen.
Wird dem Antrag stattgegeben, erfolgt die Abstimmung, Der
Vorsitzende hat die Frage so zu stellen, dass sie ohne weitere
Zusätze oder Vorbehalte bejaht oder verneint werden kann.
Die Abstimmung geschieht durch sichtbare Abgabe der
Stimme, im Zweifelsfall schriftlich. Dem Antrag auf schriftliche
Abstimmung ist stattzugeben.
18
Die vorstehende Geschäftsordnung wurde mit der Vereinssatzung
am 30. 1. 2010 von der Hauptversammlung
angenommen.
Sondelfingen, den 30. Januar 2010
Uwe Hummel Dieter Osswald
(1. Vorsitzender) (Schriftführer)
19
Unser Vereinslied
Text Dieter Osswald
1. Beim Kleintierzuchtvereine
da ist’s gut Gast zu sein,
da kann man Feste feiern, ja feiern,
und fröhlich sein beim Wein.
2. Hier ist der Kunde König,
es herrscht Gemütlichkeit,
beim Plaudern oder Singen, ja Singen,
vergeht im Flug die Zeit!
3. Im Sommer und im Herbste,
da laden wir euch ein
die Tiere anzusehen, ja sehen,
im Kleintierzüchterheim.
4. D’rum kommt uns doch besuchen,
wir würden uns sehr freu’n!
Bis bald, Auf Wiedersehen, ja sehen,
beim Kleintierzuchtverein!
bottom of page